Satzung

SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Abs. 1 Der Verein führt den Namen Kulturverein Eichenau e.V.

und hat seinen Sitz in 82223 Eichenau, Landkreis Fürstenfeldbruck. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

Abs. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck


Abs. 1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung sowie der Kunst und der Kultur in Eichenau und Umgebung. Insbesondere möchte der Verein Kinder und Jugendlichen Kunst und Kultur nahebringen.


Abs. 2 Der Verein verwirklicht den Satzungszweck i. S. von § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung derer steuerbegünstigter Zwecke. Außerdem kann der Verein durch eigenständig organisierte, dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen auftreten.


Abs. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Abs. 4 Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Abs. 5 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


Abs. 6 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Abs. 1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.


Abs. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entsch

eidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird für die Mindestdauer von einem Jahr erworben.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.


Abs. 2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.


Abs. 3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.


Abs. 4 Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.



§ 5 Beiträge


Abs. 1 Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben.


Abs. 2 Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden.



§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 Vorstand


Abs. 1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).


Abs. 2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.


Abs. 3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorst andes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Abs. 4 Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.



§ 8 Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes (§7) und jeweils einem verantwortlichen Mitglied der aktuellen Abteilungen des Vereins. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand in allen Belangen des Vereins. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vereinsausschusses, die mindestens halbjährlich stattfinden sollen.



§ 9 Mitgliederversammlung


Abs. 1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.


Abs. 2 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.


Abs. 3 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.


Abs. 4 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.


Abs. 5 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


Abs. 6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.



§ 9 Auflösung des Vereins


Abs. 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.


Abs. 2 Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Abs. 3 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.


Abs. 4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.



§ 10 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.3.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft






Satzung erstellt am

 

19. März 2014, geändert am 14. März 2023


Eichenau, den 10. April 2023


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